Nächste Verfahrensschritte der Regionalplan-Neuaufstellung (Stand: 12/2024)
Verabschiedung in Regionalversammlung
Genehmigung des Regionalplans durch Landesregierung (voraussichtlich 2026)
Ö4.2 Erwiderung der Stellungnahmen zu den Vorranggebieten Industrie und Gewerbe Planung Beschlussfassung u.a. Flächen G311 (GH III Michelbach), G326 (GH IV Dagobertshausen)
https://sessionnet.owl-it.de/rp-giessen/bi/si0057.asp?__ksinr=1333
Bürgeranfrage vom 08.10.2024
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Die verspätete Nachmeldung der Universitätsstadt Marburg im März 2024 zur Ausweisung eines neuen 24 Hektar großen „Gewerbe- und Industriegebiets“ Görzhausen IV (G 326) in der Gemarkung Dagobertshausen wirft einige grundsätzliche Fragen auf:
Der Regionalplan Mittelhessen befindet sich in einem seit mehreren Jahren laufenden Verfahren der Neuaufstellung auf der Grundlage abgeschlossener Gemeindebefragungen, Gutachten (z.B. Gewerbeflächenkonzept, Biotopverbundkonzept, Straßeninfrastruktur), Prüfungen, Grundsatzpapiere, Beschlüsse, Vorgaben des Landesentwicklungsplans etc. Es liegt ein umfangreicher Entwurf des Regionalplan Mittelhessen vom 23.09.2021 nebst Anlagen vor, zu dem eine 1. Offenlage erfolgte, nach der rund 2000 Stellungnahmen eingegangen sind. Im Verfahrensbuch über die Aufstellung und Änderung des Regionalplans nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz (Dezernat 31 Regionalplanung, Bauleitplanung, Gießen Sept. 2020) ist die Möglichkeit der Nachmeldung weder vorgesehen noch in Verfahrensschritten beschrieben worden.
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vielen Dank für Ihre E-Mail. Ich bedauere, dass wir Ihr an uns herangetragenes Anliegen mit unseren bisherigen Rückmeldungen noch nicht vollständig abdecken konnten. Gerne werde ich nachfolgend versuchen, die hiesige planungsrechtliche Einschätzung zur (nachträglichen) Mitteilung kommunaler Planungsabsichten zwecks Berücksichtigung im Regionalplan, näher zu erläutern.
Das Raumordnungsgesetz (ROG) sieht die Mitteilung von kommunalen Planungsabsichten ausdrücklich zunächst für einen Zeitraum vor, der der Erstellung des Regionalplanentwurfes vorgelagert ist.
Gem. § 9 Abs. 1 S. 1 und S. 2 ROG sind die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigen oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen, sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können.
Sinn und Zweck dieser gegenseitigen raumordnungsrechtlichen Beteiligungspflichten ist insbesondere alle notwendigen Informationen für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zu erlangen, sowie dem gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ROG bestehenden Auftrag der Raumordnung zur Abstimmung unterschiedlicher Anforderungen an den Raum und zum Ausgleich auftretender Konflikte gerecht werden zu können.
In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass die Kenntnisnahme und Berücksichtigung kommunaler Planungsabsichten darüber hinaus insoweit für eine sachgemäße, zweck- und rechtmäßige Planaufstellung von Bedeutung ist, als § 1 Abs. 3 ROG vorsieht, dass die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums (wie sie durch die Regionalplanung erfolgt), die Entwicklung, Ordnung und Sicherung seiner (auch kommunaler Planungshoheit unterliegender) Teilräume, berücksichtigen soll. Ferner auch insoweit, als dass § 7 Abs. 2 S. 1 ROG vorgibt, dass bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Eine weitere Bedeutung kommunaler Planungsabsichten im Hinblick auf die Aufstellung von Zielen der Raumordnung, wie sie die Vorranggebiete für Gewerbe (Planung) und Siedlung (Planung) bspw. darstellen, ergibt sich dann auch daraus, dass solche gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG abschließend abgewogen sein müssen um ihre Bindungswirkungen zu entfalten.
Sie verweisen vor diesem Hintergrund zutreffend darauf, dass im Hinblick auf den aktuell vorliegenden Regionalplanentwurf, der bereits ein erstes Offenlageverfahren durchlaufen hat, eine Gemeindebefragung bereits stattgefunden hat und insoweit „abgeschlossen“ ist. Die von Ihnen in Bezug genommene Gemeindebefragung wurde im Jahr 2018 durchgeführt und über ihre Ergebnisse im Rahmen der Planaufstellung in den Jahren 2018 und 2019 beraten und informiert. Seither sind gut sechs Jahre vergangen. Nach hiesiger Rechtsauffassung kann die Mitteilung von kommunalen Planungsabsichten im einem langjährigen Planungsprozess, wie dem der Aufstellung des Regionalplans Mittelhessen, daher nicht mit dem Argument ausgeschlossen werden, dass eine Gemeindebefragung zur Planung bereits durchgeführt wurde. Insbesondere im Hinblick auf die dargestellte Bedeutung kommunaler Planungsabsichten im raumordnungsrechtlichen Regelungsgefüge erfordert die sach- und rechtsgemäße Durchführung eines langjährigen Planungsverfahrens im Hinblick auf die Wahrung kommunaler Rechte – schließlich stellt die Aufstellung von Zielen der Raumordnung in einem Regionalplan einen Eingriff in die verfassungsrechtlich durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte kommunale Planungshoheit dar, der gerechtfertigt sein muss – auch die Aufnahme später gemeldeter Planungsabsichten in den Planentwurf.
Dies gilt sinngemäß auch für Planungswünsche, die nach dem ersten Offenlageverfahren vorgetragen werden. Diesbezüglich ergibt sich aus § 9 Abs. 2 S. 4 Nr. 3 ROG insoweit nichts Anderes. Nach dieser Vorschrift können Stellungnahmen, die nicht innerhalb einer bestimmten Frist während eines Offenlageverfahrens abgegeben werden, ausgeschlossen sein. Diese Vorschrift kann nach hiesigem Dafürhalten nicht dafür herangezogen werden, Sachverhalte die gemäß der vorstehenden Ausführungen abwägungsrelevant sind und sonstige Rechtmäßigkeitsanforderungen der Planung betreffen, im weiteren Planverfahren zu ignorieren. Ein Ausschluss im Wege der Präklusion ist daher nur insoweit möglich, als insbesondere die Anforderungen aus dem Abwägungsgebot auch ohne die betroffenen Informationen erfüllt werden können.
Dabei bedeutet die Aufnahme einer neuen Fläche in den Planentwurf, für die dann in einem weiteren Beteiligungs- und Offenlageverfahren noch einmal vollumfänglich Stellungnahmen abgegeben werden können, nicht, dass sich diese Fläche überhaupt, oder in dem gemeldeten Umfang, als Festlegung in dem Plan, wie er dann schließlich Rechtskraft erlangt, wiederfindet. Die nachträgliche Aufnahme in den Planentwurf ist hiesiger Auffassung nach vielmehr erforderlich um den dargestellten Erfordernissen einer sach- und rechtgemäßen Abwägung und der Berücksichtigung kommunaler Belange Rechnung zu tragen.
Für die nachträglich mitgeteilten Flächen kann sich dann zusätzliches Abwägungsmaterial aus der zweiten Offenlage ergeben, sofern insoweit Stellungnahmen eingehen. In die Abwägung sind alle öffentlichen und privaten Belange einzustellen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. Dabei sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts alle Belange abwägungsrelevant, die mehr als geringwertig, schutzwürdig, nicht mit einem Makel behaftet und für den Planer erkennbar sind. Nach der zweiten Offenlage sind diese nachträglich gemeldeten Flächen dann im Lichte der eingegangen Stellungnahmen, sowie auf Grundlage des Planungskonzeptes für den Regionalplan zu bewerten. Auf dieser Basis kann dann eine abschließenden Entscheidung durch die Regionalversammlung erfolgen, die sich, fachlich begründet, auch gegen eine Aufnahme dieser Flächen in die Planung aussprechen könnte.
Zusammenfassend lässt sich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen nach alledem festhalten:
Ihren „vorsorglichen Einspruch“ werden wir entsprechend der vorgenannten Ausführungen im Rahmen der Abwägung berücksichtigen.
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TOP 2 Neuaufstellung des Regionalplans Mittelhessen: Erwiderung der Stellungnahmen zu den Vorranggebieten Industrie und Gewerbe Planung und die sich daraus ergebenden Änderungen der Plankarte (Drucksache X/80)
https://sessionnet.owl-it.de/rp-giessen/bi/si0057.asp?__ksinr=2360
TOP 2 Neuaufstellung des Regionalplans Mittelhessen:
Erste Beratungen zu den potenziellen Vorranggebieten Industrie und Gewerbe Planung anhand der Arbeitskarten und der Übersichtstabelle der vorläufig für die erneute Beteiligung vorgesehenen Planungsflächen
Arbeitskarte Vorrangebiete Industrie und Gewerbe Planung für zweite Offenlage (Entwurf, Stand: 05.09.2024)
Ausschnitt: Sachstand Dagobertshausen (Entwurf)
Nachmeldung Görzhausen IV Industrie und Gewerbe Planung (24 Hektar) –Planungswunsch der Stadt Marburg unverändert aufgenommen
Nächste Schritte / weiteres Verfahren:
Verabschiedung in Regionalversammlung
Genehmigung des Regionalplans durch Landesregierung
Die Regionalversammlung Mittelhessen bilden 31 ehrenamtliche Mitglieder. Davon gehören jeweils acht der SPD und CDU an, Bündnis 90/Grüne verfügen über sieben Sitze, die Freien Wähler über fünf, die FDP über zwei und die Linke über einen Sitz.
Der Regionalplan legt die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die Planungsregion fest. Er ist ein überörtliches, fachübergreifendes Planwerk, in dem vielfältige, oft widerstreitende Nutzungsansprüche planerisch ausgeglichen werden. Dabei sollen möglichst viele raumwirksame Forderungen und Erwartungen der regionalen Akteure berücksichtigt werden. Thematisch geht es z. B. um die Siedlungs- und Gewerbeentwicklung, die Steuerung des Einzelhandels, die regionale Infrastruktur sowie die Nutzung und Sicherung des Freiraums.
Am 23.09.2021 hat die Regionalversammlung Mittelhessen den ersten Entwurf des neuen Regionalplans Mittelhessen sowie dessen Offenlage beschlossen.
Die formale Beteiligung zum Entwurf erfolgte im Zeitraum vom 10. Januar bis zum 11. März 2022.
Behörden, Kommunen, Bürgerinnen und Bürger sowie sonstige öffentliche und private Stellen konnten in diesem Zeitraum ihre Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift abgeben.
Die zugehörigen Unterlagen sind hier im Beteiligungsportal des Regierungspräsidiums Gießen einsehbar. Weitere Informationen dazu finden Sie bei den Hinweismaterialien (Menü links: Informationen->Dokumente). Dort können die Unterlagen des Plans auch jeweils als PDF heruntergeladen werden.
Die Offenlage des neuen Entwurfs sollte ursprünglich am 02. 12.2024 beschlossen werden. Dies verschiebt sich voraussichtlich bis kurz vor Ostern.
Ein genauer Termin steht noch nicht fest.
Nach dem BVerwG-Urteil zum Rewe-Logistikzentrum Wölfersheim (Az.: 4 C 6.21) https://www.bverwg.de/280923U4C6.21.0 sind die rechtlichen Hürden für eine Zielabweichung nach Bestandskraft des aktuell in Aufstellung befindlichen Regionalplanes Mittelhessen zukünftig höher.
Dies dürfte einer der Gründe sein, aus denen die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Marburg zwei Jahre nach Ablauf der Frist für die Abgabe von Stellungnahmen zur ersten Offenlage die Nachmeldung von GH IV in der Gemarkung Dagobertshausen beschlossen hat (22.03.2024; VO/1791/2024).
Nachmeldung einer Fläche zwischen dem Gewerbestandort „Görzhäuser Hof“ und Dagobertshausen im Zuge der Offenlage des Regionalplans Mittelhessen 2020
Zum Ausgangspunkt – aktueller Sachstand
https://www.marburg.de/allris/vo020?VOLFDNR=1002818&refresh=false
Zum Fortgang – wie geht es weiter? (05/2024)
Am 18.04.2023 wurde gegen die Nachmeldung bzw. Planungsabsichten der Stadt Marburg zur Ausweisung eines Gewerbe- und Industriegebiets für Görzhausen IV in der Gemarkung Dagobertshausen im Zuge der Offenlage des Regionalplans Mittelhessen 2020 vorsorglich Einspruch erhoben. Der RP Gießen wurde um eine sachgerechte Prüfung der Angelegenheit gebeten und darum, die im Schnellverfahren erfolgte Nachmeldung umgehend zu stoppen.
Zum Hintergrund:
In der Ortsbeiratssitzung am 13.03.2024 wurden die Dagobertshäuser Bürgerinnen und Bürger von Oberbürgermeister Dr. Spies und der Fachdienstleiterin der Stadtplanung Manuela Klug zu „Görzhausen IV – Nachmeldung einer Fläche zwischen dem Gewerbestandort Görzhäuser Hof und Dagobertshausen im Zuge der Offenlage des Regionalplans Mittelhessen 2020“ informiert.
Neben Informationen zur Auswahlentscheidung wurde darauf hingewiesen, dass die Stadt Marburg kurzfristig beim Regierungspräsidium Gießen anmelden müsse, wo sie sich eine weitere Erweiterung des Pharmastandorts vorstellen könnte. Das würde an einem aktuellen Gerichtsurteil, das die bisher üblichen Abweichungsverfahren von der Regionalplanung deutlich erschwere.
Da viele Fragen offengeblieben sind, wie z.B. Inwieweit ist eine verspätete Nachmeldung überhaupt noch möglich? Ist ein Industriegebiet in unmittelbarer Nähe zu einem reinen Wohngebiet mit einer Entfernung von nur rund 43 Meter überhaupt zulässig?, erfolgte im Vorfeld der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 22.03.2024 eine Eilanfrage bzw. Nachtragsanfrage an den RP Gießen, die zeitnah beantwortet wurden.
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Förmliche Beteiligung zum Regionalplan Mittelhessen
1. Offenlage 10.01.2022 bis 25.03.2022 (beendet)
https://beteiligungsportal.hessen.de/portal/rpgi/beteiligung/themen/1000180
Derzeit befindet sich der RPM im Verfahren der Neuaufstellung. Bis er rechtskräftig wird, behält der aktuell geltende RPM 2010 seine Gültigkeit. Den Auftakt für die Neuaufstellung des RPM bildete der formelle Beschluss der Regionalversammlung MIttelhessen (RVM). Nachfolgend wird ein kurzer Überblick über den Prozess der Neuaufstellung des RPM gegeben.
Der Regionalplan legt die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die Planungsregion fest. Er ist ein überörtliches, fachübergreifendes Planwerk, in dem vielfältige, oft widerstreitende Nutzungsansprüche planerisch ausgeglichen werden. Dabei sollen möglichst viele raumwirksame Forderungen und Erwartungen der regionalen Akteure berücksichtigt werden. Thematisch geht es z. B. um die Siedlungs- und Gewerbeentwicklung, die Steuerung des Einzelhandels, die regionale Infrastruktur sowie die Nutzung und Sicherung des Freiraums.
Am 23.09.2021 hat die Regionalversammlung Mittelhessen den ersten Entwurf des neuen Regionalplans Mittelhessen sowie dessen Offenlage beschlossen.
Die formale Beteiligung zum Entwurf erfolgte im Zeitraum vom 10. Januar bis zum 11. März 2022.
Behörden, Kommunen, Bürgerinnen und Bürger sowie sonstige öffentliche und private Stellen konnten in diesem Zeitraum ihre Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift abgeben.
Die zugehörigen Unterlagen sind hier im Beteiligungsportal des Regierungspräsidiums Gießen einsehbar. Weitere Informationen dazu finden Sie bei den Hinweismaterialien (Menü links: Informationen->Dokumente). Dort können die Unterlagen des Plans auch jeweils als PDF heruntergeladen werden.
https://beteiligungsportal.hessen.de/portal/rpgi/beteiligung/themen/1000180
Im Entwurf eines Grundsatzpapiers für die Regionalversammlung werden Gebiete (u.a.) für Dagobertshausen ausgewiesen, für die sich die Stadt Marburg eine „Zurückstellung der Belange Landwirtschaft, Klima. Regionaler Grünzug (zum Zwecke der) … Eigenentwicklung von Siedlung und Gewerbe“ wünscht. Zu beachten sind die lila Umrandungen rund um den Hofgutkomplex, parallel zum Unteren Schlehdornweg bzw. Flachpfuhl und für das Gebiet Weidenbrunkel. Was das bedeutet wird im Grundsatzpapier im Anhang zu Ziffer 8 wörtlich ausgeführt:
„Um den Kommunen eine Eigenentwicklung zu ermöglichen, aber auch um kleinflächige Entwicklungsmöglichkeiten am zentralen Ortsteil zu eröffnen, die keine Festlegung als Vorranggebiet Siedlung Planung rechtfertigen, werden an geeigneten Ortsrändern die Vorränge für Landwirtschaft, Klima und / oder Regionaler Grünzug zurückgestellt. Im Gegensatz zum RPM (Regionalplan Mittelhessen) 2010 soll auch in Ortsteilen, in denen VRG (Vorranggebiete)
Siedlung Planung festgelegt sind, zukünftig eine kleinflächige Entwicklung in Vorbehaltsgebieten für Landwirtschaft ermöglicht werden, um insbesondere die Zentralen Ortsteile zu stärken.
Die Zurückstellung der Belange von Landwirtschaft und Regionalem Grünzug entsprechend RPM 2010 entfällt dabei zunächst vollständig. Unter Berücksichtigung der Flächennutzungspläne und der Ergebnisse der Gemeindebefragung werden dieseFlächen neu abgegrenzt. Dabei fließen die oben genannten Restriktionskriterien ein. Im Luftbild offensichtliche, umfangreiche Flächenreserven im Bestand führen zu einer restriktiveren Zurückstellung der Belange von Landwirtschaft, Klima und Regionalem Grünzug.“
Auszug:
"Alle 8 Jahre wird der Regionalplan neu aufgelegt, so sieht es das Raumordnungsgesetz vor. Hierzu unterbreiten die Kommunen zunächst Vorschläge, wo sie gerne – ggf. neue – Vorranggebiete für Siedlung, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, Regionale Grünzüge, wo Vorbehaltsgebiete für besondere Klimafunktion, vorbeugenden Hochwasserschutz, Grundwasserschutz, oberflächennahe Lagerstätten, wo Logistikzentren, Verkehrswege, Haltepunkte, Anschlussstellen usw. hätten. Sodann arbeitet die
Regionalplanungsabteilung am Regierungspräsidium einen ersten, zweiten und ggf. dritten Entwurf aus, welcher der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme offengelegt werden. Schließlich beschließt die Regionalversammlung die endgültige Fassung, welche nach Genehmigung durch das Wirtschafts- und Verkehrsministerium öffentlich bekanntgemacht wird und damit in Kraft tritt." (...)
"Der Magistrat begehrt eine Verkleinerung der Siedlungserweiterungsflächen im Osten und eine Vergrößerung im Westen. Um dem Regierungspräsidium künftig die Mitsprache hierbei zu entziehen verlangt er die Aufhebung der Vorranggebiete Landwirtschaft und regionaler Grünzug um die westlichen Außenstadtteile."